Sie sagte insbesondere, ihr sei schlecht geworden (pag. 365, pag. 372 Z. 116). 10.4.3 Zur Anzeige vom Februar 2014 Im Anschluss an die Strafanzeige vom 9. März 2013 befand sich der Beschuldigte vom 10. März 2013 bis zum 12. April 2013 in Untersuchungshaft. Danach wurde ihm als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und zu E.________ auferlegt (pag. 72). Erwiesen ist, dass es dennoch vor den Herbstferien 2013 in Anwesenheit der Privatklägerin zu einem Treffen zwischen E.________ und dem Beschuldigten kam. Bei diesem Anlass wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten gefragt, ob er wieder mit ihrer Mutter zusammen sein solle.