Die Privatklägerin befand sich nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im früheren Verfahren im Alter von sieben Jahren in einer belastenden Situation. Nachdem sie bei der Polizei ausgesagt hatte und davon ausging, der Beschuldigte komme nicht mehr aus den «Ferien» zurück zu ihnen in die Wohnung (vgl. Transkript Videoeinvernahme der Privatklägerin vom 15.11.2010, S. 10), kam dieser doch wieder als Freund ihrer Mutter in die Wohnung zurück. 10.4.2 Zur Anzeige vom März 2013 Am Wochenende vom 9./10. März 2013 war die Privatklägerin unbestrittenermassen gemeinsam mit ihrer Mutter, E.________, in AI.