Sie habe erkannt, dass die SMS vom Beschuldigten geschrieben worden sei. Das sei vor einem Treffen mit E.________ am 25. Dezember 2010 im Mc Donalds gewesen (Akten BM 11 8538). Somit ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Haftentlassung Kontakt zu E.________ aufnahm und Einfluss auf sie ausübte. Es ist hervorzuheben, dass sich die Beweislage im vorliegenden Strafverfahren wesentlich anders präsentiert als im eingestellten Verfahren. Während damals nur eine Einvernahme und einmalige Vorwürfe im Raum standen, die zudem von der Mutter erhoben und auch wieder zurückgezogen wurden, sind vorliegend drei wei-