271 Z. 140 ff.). Erst in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2013 behauptete er dann, er sei erst im Januar/Februar 2012 wieder bei E.________ eingezogen (pag. 295 Z. 60 ff.). E.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei Mitte Januar 2011 wieder zu ihr gezogen (pag. 348 Z. 95 ff.). Das Schreiben von E.________ im früheren Strafverfahren vom 19. Dezember 2010 verursachte eine Kontroverse. E.________ behauptete zunächst, sie hätte diesen Brief nicht geschrieben und der Beschuldigte habe ihre Unterschrift gefälscht (pag. 342 Z. 328 ff.).