In ihrer Einvernahme vom 10. Mai 2011 gab sie ebenfalls an, sie sei im Nachhinein zur Gewissheit gelangt, dass ihre Tochter nicht die Wahrheit gesagt haben könne (Akten BM 11 8538). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2010 fast umgehend wieder bei E.________ und der Privatklägerin einzog. So gab der Beschuldigte in seiner polizeilichen Befragung am 10. März 2013 an, er habe seit seiner Haftentlassung immer an der gleichen Adresse gewohnt (pag. 271 Z. 140 ff.).