_ hatte am 19. Dezember 2010 einen Brief an die Untersuchungsrichterin geschrieben, wonach die Vorwürfe gar nicht passiert seien und die Nachbarsfamilie die Privatklägerin beeinflusst habe um dem Beschuldigten, den sie nicht mochten, eins auszuwischen. Am 23. Dezember 2010 sandte sie eine E-Mail an ihre Anwältin, in der es (in schlechterem Deutsch als im Brief) hiess, sie habe den Beschuldigten aus einem Missverständnis falsch angezeigt. In ihrer Einvernahme vom 10. Mai 2011 gab sie ebenfalls an, sie sei im Nachhinein zur Gewissheit gelangt, dass ihre Tochter nicht die Wahrheit gesagt haben könne (Akten BM 11 8538).