Die Ausführungen der Gutachterin zur Frage der Aussagetauglichkeit (insbesondere Frage der Fremdbeeinflussung) sind nachvollziehbar und es wird festgestellt, dass die Aussagen der Privatklägerin trotz aller schwierigen Umstände einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich sind. Diese Feststellung der Gutachterin entbindet das Gericht aber gerade nicht davon, selbst eine eingehende Würdigung der Aussagen (Glaubhaftigkeitsanalyse) der Privatklägerin vorzunehmen. Die Aussagewürdigung gehört zu den ureigensten Aufgaben des Gerichts und kann nicht an Gutachter delegiert werden.