1173). Die Aussagen der Privatklägerin sind daher nach Ansicht der Gutachterin als wesentliche Grundlage eines Strafverfahren verwertbar (vgl. pag. 1170). Für eine detailliertere Zusammenfassung des Gutachtes wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1451-1463, S. 36-48 der Urteilsbegründung). Die Ausführungen der Gutachterin zur Frage der Aussagetauglichkeit (insbesondere Frage der Fremdbeeinflussung) sind nachvollziehbar und es wird festgestellt, dass die Aussagen der Privatklägerin trotz aller schwierigen Umstände einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich sind.