Die Gutachterin hielt fest, für eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin gebe es keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung gebe es überzeugende Gegenbeweise. In anderen Worten: Auch in Kenntnis der bekannten und möglichen Einflüsse im familiären Umfeld und der Art der Fragestellungen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass die Privatklägerin zahlreiche spezifische Aussagen nicht hätte machen können, wenn sie das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hätte (vgl. pag. 1173).