II.7.1.12). Wie vorne bereits festgehalten, kam die Gutachterin aufgrund einer umfangreichen Analyse der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf Konstanz und logische Konsistenz zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin könnten als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verwertet werden (pag. 1170). Die Gutachterin hielt fest, für eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin gebe es keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung gebe es überzeugende Gegenbeweise.