Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 49 E.4). Die Vorinstanz ordnete vorliegend aufgrund eines möglichen Einflusses von Drittpersonen (Suggestiveinflüsse) auf die Aussagen der Privatklägerin eine Begutachtung an (vgl. Erwägungen auf pag. 1450 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz unterbreitete der Gutachterin die Frage, ob aus aussagepsychologischer Sicht die Aussagen der Privatklägerin als wesentliche Grundlage gegen den Beschuldigten verwertet werden können (pag. 998 f., vgl. auch oben Ziff. II.7.1.12).