61 ter Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2017 vom 26. Juni 2017, E. 1.2. mit Hinweisen). Wie alle Beweise unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (HEER, a.a.O., N 1 zu Art. 189 StPO). Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 49 E.4).