10.5 bis 10.8). Erst im Anschluss wird die konkrete Beweiswürdigung in Bezug auf die einzelnen Anklagevorwürfe vorgenommen (Ziff. 10.10 ff.). 10.3 Berücksichtigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens Die Würdigung von Beweisen gehört zu den Kernaufgaben der Gerichte. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist i.d.R. durch diese vorzunehmen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 182 StPO). Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf.