Zur Beweiswürdigung wird wie folgt vorgegangen: Zunächst wird geklärt, inwiefern das von der Vorinstanz eingeholte Glaubhaftigkeitsgutachten vom 15. Januar 2016 (pag. 1086 ff.) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Ziff. 10.3). Sodann werden die Hintergründe der beiden Strafanzeigen im vorliegenden Verfahren genauer dargestellt (Ziff. 10.4), bevor die wichtigsten Personen, deren Beziehungen zu einander und deren Aussagen im Verfahren einer allgemeinen Würdigung unterzogen werden. Es handelt sich dabei um den Beschuldigten, E.________, G.________ und im Besonderen die Privatklägerin (Ziff. 10.5 bis 10.8).