Die Beweiswürdigung der Kammer erfolgt gesamthaft und unabhängig von früheren Entscheiden in anderem Zusammenhang. So sind die von der Vorinstanz für ihr Urteil als bedeutend erachteten Begründungen anderer Strafbehörden (Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2011 im Verfahren BM 11 8538 und im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2014 (pag. 149 ff.) für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Es sind einzig die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel zu würdigen. Zur Beweiswürdigung wird wie folgt vorgegangen: