Zudem wurden die Vorwürfe gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht durch freiwillige Aussagen der Privatklägerin bekannt, sondern erst auf intensives Nachfragen durch die Grossmutter hin. Auch die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei erfolgten überwiegend auf konkrete Fragen. All diese Aspekte sind Teil der nachfolgenden Beweiswürdigung. Diese muss in Anbetracht aller Besonderheiten mit Vorsicht vorgenommen werden. Die Beweiswürdigung der Kammer erfolgt gesamthaft und unabhängig von früheren Entscheiden in anderem Zusammenhang.