Vor dem vorliegenden Strafverfahren waren bereits einmal gleichartige Vorwürfe aufgetaucht. Die Privatklägerin wurde im Alter von sieben Jahren befragt und der Beschuldigte kam vorübergehend in Untersuchungshaft. Nach der Untersuchungshaft kehrte er jedoch umgehend zurück in die Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin und zog wieder bei ihnen ein. Zudem wurden die Vorwürfe gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht durch freiwillige Aussagen der Privatklägerin bekannt, sondern erst auf intensives Nachfragen durch die Grossmutter hin.