60 Privatklägerin unabhängig von den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten keine einfache Kindheit verbrachte und schon als Kleinkind Auffälligkeiten, insbesondere in Form von Sprachentwicklungsstörungen, zeigte. Weiter war sie höchstwahrscheinlich mit sexuellen Inhalten, die nicht für Kinder bestimmt sind, in Kontakt gekommen.