10.2 Vorbemerkungen zur konkreten Beweiswürdigung Die Anklagevorwürfe basieren vorliegend auf den Aussagen der Privatklägerin. Sie sind das einzige direkte Beweismittel und stehen den Aussagen des Beschuldigten, der jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vehement bestreitet, diametral entgegen. Während eine Aussage-gegen-Aussagesituation bei Sexualdelikten üblich ist, besteht in casu die Besonderheit, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind handelt. Bei den Einvernahmen im vorliegenden Verfahren war sie neun resp.