58 ins Gefängnis müsse, habe nicht bestanden. Eine Zwangssituation sei nicht ersichtlich. Das Gutachten könne nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden. Arztberichte würden für ein Strafverfahren nicht taugen, da ihr Wahrheitsgehalt mit den anamnestischen Angaben stehe und falle. Es sei eine Tatsache, dass die Privatklägerin schon lange verhaltensauffällig gewesen sei. Für ihre Aussagen gebe es viele plausible Erklärungen. Ihre Vorgeschichte lasse zu viele Möglichkeiten zu.