Auf den Einvernahmevideos sei keine Traumatisierung der Privatklägerin ersichtlich. Die Privatklägerin habe immer mit dem Beschuldigten nach Chur fahren wollen und habe in den Herbstferien trotz den Vorfällen nicht nach Hause gehen wollen. Dies seien Indizien für die Unschuld des Beschuldigten. Bei verschiedenen Tatvorwürfen wäre der Beschuldigte einem grossen Risiko, entdeckt zu werden ausgesetzt gewesen. Die Privatklägerin hätte sich wehren können. Druck vom Beschuldigten, dass er wieder