Bei der Privatklägerin sei dasselbe Muster erkennbar wie bei ihrer Mutter. Sie sage jeweils das, was ihrer Meinung nach das Gegenüber hören wolle. Indem die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin nicht im Einzelnen beleuchtet habe, habe sie dem Beschuldigten jedoch Unrecht getan. Aufgrund der Aussagen entstünden zahlreiche Zweifel. Gerade bei den Vorfällen in den Herbstferien 2013, die sich örtlich und zeitlich klar einordnen liessen, gebe es gröbste Widersprüche. Auf den Einvernahmevideos sei keine Traumatisierung der Privatklägerin ersichtlich.