Ihr engstes Umfeld sei fragwürdig. E.________ habe drei Verfahren wegen falscher Anschuldigung gehabt und auch ihren eigenen Vater fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt. Die Grossmutter habe den Beschuldigten bei der Anzeige abgrundtief gehasst. Die Gutachterin habe am Auftrag vorbei begutachtet. Es habe mehr Fragen ausgelöst anstatt Licht ins Dunkle zu bringen. Die Vorinstanz schliesse sich zu Recht der Einstellungsverfügung und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengericht an, welche die Sache zutreffend wiedergeben würden. Bei der Privatklägerin sei dasselbe Muster erkennbar wie bei ihrer Mutter.