Der Hass sei erst nachher entstanden. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht grundsätzlich abgelehnt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage und suggestive Einflüsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gutachten nicht gefolgt sei. Das Aussagenverhalten von E.________ dürfe nicht der Privatklägerin angelastet werden (pag. 1628 f.). 9.3 Verteidigung Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte und E.________ seien nach wie vor ein Paar und mit On- und Off-Phasen immer ein Paar gewesen.