In keiner der Einvernahmen sei die Aussage zum Jogurt von der Befragerin vorgegeben worden. Die Privatklägerin berichte zwar nicht spontan, der Inhalt werde ihr aber nicht suggestiv vorgegeben. Die Grossmutter, G.________, habe die Privatklägerin zwar gefragt, ihr aber nicht Worte in den Mund gelegt. Die Ambivalenz von E.________ sei sehr gross gewesen, weshalb sich die Privatklägerin nicht dieser, sondern der Grossmutter anvertraut habe. Die Aussagen von G.________ seien nicht von Hass gegen den Beschuldigten motiviert gewesen. Der Hass sei erst nachher entstanden.