57 differenzierte psychiatrische Diagnose bei der Privatklägerin gestellt hätten. Vor den Vorfällen mit dem Beschuldigten sei nie von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen worden. Die Aussagen der Privatklägerin dazu, wer die sexuellen Übergriffe gemacht habe, seien glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz stimme es nicht, dass ihre Aussagen immer erst auf Nachfrage gekommen seien. Freies Erzählen könne nicht erwartet werden. In keiner der Einvernahmen sei die Aussage zum Jogurt von der Befragerin vorgegeben worden.