Es sei nicht naheliegend, dass die Grossmutter, G.________, aus Hass gegenüber dem Beschuldigten die Privatklägerin beeinflusst haben soll. Vielmehr sei nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht von sich aus über die Vorfälle habe sprechen wollen. In den Einvernahmen erzähle die Privatklägerin wie ein Kind von den Vorfällen und nicht wie ein Erwachsener sie betrachten würde. Die beiden Erstaussagen der Privatklägerin seien nicht suggestiv beeinflusst. Ihre Aussagen seien konstant, originell und in einer altersgerechten Sprache.