9. Vorbringen der Parteien 9.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft rügte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere, die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeuge nicht. Das Gericht könne nicht den Ausführungen in einer Einstellungsverfügung und in einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts massgebendes Gewicht beimessen. Die Glaubhaftigkeit werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht generell beurteilt. Die Vorinstanz habe keine Widersprüche im Gutachten nachweisen können. Bei suggestiven Einflüssen müsse das Potential eingeschätzt werden. Es sei nicht naheliegend, dass die Grossmutter, G._____