1471, S. 56 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft seien und weitere Beweise, welche die Anklagepunkte stützen würden, fehlten. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten mit gewissen Fragezeichen behaftet seien, sei dieser von sämtlichen Anschuldigungen freizusprechen (pag. 1472, S. 57 der Urteilsbegründung).