Die Aussagen von E.________ und dem Beschuldigten würdigte die Vorinstanz nicht im Einzelnen. Auf die Aussagen von E.________ könne schlicht und einfach nicht abgestellt werden (pag. 1471, S. 56 der Urteilsbegründung). Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei als speziell zu bezeichnen. Er habe oft nicht bloss auf die gestellten Fragen geantwortet, sondern zu Verteidigungsreden angesetzt und sei zum Gegenangriff übergegangen. Es sei absolut richtig, dass ein solches Aussageverhalten automatisch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt auslöse (pag. 1471, S. 56 der Urteilsbegründung).