56 richt könne den Ausführungen und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen im Glaubhaftigkeitsgutachten vom 15. Januar 2016 nicht folgen. In den Aussagen der Privatklägerin würden sich zu viele massive Suggestionseinflüsse respektive entsprechende Möglichkeiten (sei dies durch Drittpersonen oder den frühen TVund auch Pornokonsum) finden, als dass darauf abgestellt und sie als glaubhaft eingestuft werden könnten (pag. 1464-1470, S. 49-55 der Urteilsbegründung). Die Aussagen von E.____