Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund dieser Feststellungen, des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren die Aussagen der Privatklägerin das hauptsächliche Beweismittel seien, sie eine auffällige Kindheit gehabt habe und dass ihr gesamtes Umfeld ausserordentlich problematisch erscheine, ernsthaft die Frage auf eine Fremdbeeinflussung gestellt werden müsse. Das Gericht habe sich deshalb entschlossen von Amtes wegen ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin in Auftrag zu geben (pag. 1447- 1451, S. 32-36 der Urteilsbegründung).