Ebenso wurde aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2014 zitiert, in dem widersprüchliche Aussagen genannt worden seien und wiederum auf die Einstellung des früheren Verfahrens eingegangen wurde. Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund dieser Feststellungen, des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren die Aussagen der Privatklägerin das hauptsächliche Beweismittel seien, sie eine auffällige Kindheit gehabt habe und dass ihr gesamtes Umfeld ausserordentlich problematisch erscheine, ernsthaft die Frage auf eine Fremdbeeinflussung gestellt werden müsse.