In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin zitierte die Vorinstanz umfangreich Ausführungen aus der Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2011 im Verfahren BM 11 8538, wo es um die Vorwürfe von sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin aufgrund der Strafanzeige aus dem Jahre 2010 ging. Ebenso wurde aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2014 zitiert, in dem widersprüchliche Aussagen genannt worden seien und wiederum auf die Einstellung des früheren Verfahrens eingegangen wurde.