Dies rege Zweifel an den Berichten und den behandelnden Institutionen und mute für das Gericht befremdlich an (pag. 1446 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin zitierte die Vorinstanz umfangreich Ausführungen aus der Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2011 im Verfahren BM 11 8538, wo es um die Vorwürfe von sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin aufgrund der Strafanzeige aus dem Jahre 2010 ging.