8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Privatklägerin seit frühester Kindheit unter Problemen gelitten habe und auch kein einfaches Kind gewesen sei. Die ärztlichen Berichte, die der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit zum Teil mittelgradig depressiver Episode, dies nach mehrjährigen sexuellen Übergriffen durch den Lebenspartner der Mutter, diagnostizieren würden, seien erstaunlich und mit der Unschuldsvermutung nicht in Einklang zu bringen. Dies rege Zweifel an den Berichten und den behandelnden Institutionen und mute für das Gericht befremdlich an (pag.