Auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie ihm am Telefon gesagt habe, die Privatklägerin habe den Beschuldigten oral befriedigen müssen, sagte M.________, er habe sie vermutlich falsch verstanden. Im Gespräch sei von früher wegen der Geschichte über das Oral-Befriedigen die Rede gewesen, aber nicht in der letzten Ferienwoche beim Beschuldigten (pag. 559 Z. 162 ff.). Die Privatklägerin sei für sie ein liebes, ehrliches Wesen. Manchmal komme sie ihr etwas zerstreut vor. Sie sei auch viel in Gedanken versunken. In der Schule sei sie gut. Sie glaube, dass die Privatklägerin zu hundert Prozent die Wahrheit erzähle.