Auf Frage, ob noch andere Vorfälle mit dem Beschuldigten gewesen seien, habe die Privatklägerin gesagt, jeweils daheim. Wenn die Knaben am Spielen oder am Computer gewesen seien, habe der Beschuldigte sie in den Gang gerufen und unten berührt. Dazu habe er gesagt, dass er schauen müsse, ob sie sauber sei (pag. 558 Z. 101 ff.). Die Privatklägerin habe erwähnt, dass ihr E.________ gesagt habe, dass sie es niemandem erzählen dürfe, da sie sonst noch mehr Probleme hätten (pag. 558 Z. 130 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von K.__