557 Z. 51 ff.). Sie (M.________) habe die Privatklägerin dann nochmals konkret gefragt, was sie mit dem Berühren meine. Sie habe dann gesagt, dass es zum Beispiel passiert sei, als sie mit den Jungs und dem Beschuldigten ins Kino gegangen sei. Sie sei neben dem Beschuldigten und die beiden Knaben auf der anderen Seite von ihr gesessen. Der Beschuldigte habe ihr dann eine Jacke über den Schoss gelegt und habe von der Seite her reingegriffen. Dazu habe die Privatklägerin eine entsprechende Handbewegung gemacht. Auf Frage, ob noch andere Vorfälle mit dem Beschuldigten gewesen seien, habe die Privatklägerin gesagt, jeweils daheim.