Sie hätten Ausflüge gemacht wie Billard Spielen, Spazieren am Abend und seien einmal ins Kino gegangen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr etwas gemacht habe, habe die Privatklägerin geantwortet, dass er sie wieder berührt habe. Auf die Frage, ob er sie wieder zwischen den Beinen berührt habe, habe die Privatklägerin gesagt, er habe sie wieder da berührt und zwischen ihre Beine gezeigt mit der Hand. Sie (M.________) habe sich dann aufs Sofa gesetzt und E.________ gefragt, wer hier die Wahrheit sage, sie wisse nicht mehr, wem sie glauben solle. E.________ habe ihr nie eine konkrete Antwort gegeben, sondern immer nur über ihre Mutter G.________ ausgerufen (pag. 557 Z. 51 ff.).