, Nachbarin und Freundin von E.________, wurde am 28. Februar 2014 polizeilich einvernommen. Sie gab auf Vorhalt an, sie habe am 4. Februar 2014 mit K.________ telefoniert. Sie habe abklären wollen, ob die Privatklägerin in der dritten Ferienwoche bei der Mutter von K.________ gewesen sei. Denn E.________ habe ihr das so mitgeteilt. K.________ habe ihr am Telefon gesagt, dass dies nicht stimmen würde. Die Privatklägerin sei mit E.________ in Chur bei ihrem Onkel gewesen. Von da an sei ihr klar gewesen, dass die Privatklägerin ihr die Wahrheit gesagt habe und E.________ sie angelogen habe (pag. 556 Z. 13 ff.)