548 Z. 151 ff.). Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin im Zusam- 53 menhang mit den Vorfällen von jemandem beeinflusst werde. Die Wörter, die sie gewählt habe, würden von ihr stammen. Vielleicht habe es eine indirekte Beeinflussung durch die Mutter gegeben, da die Privatklägerin gewusst habe, dass die Angelegenheit für die Mutter schwierig sei. Sie vermute, dass die Privatklägerin spüre, dass die Mutter gegenüber dem Beschuldigten loyaler sei als zu ihr selbst.