547 Z. 146 f.). Sie schätze den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin als sehr hoch ein. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Sachen, die sie vom Beschuldigten erzählt habe, sehr spontan gekommen seien. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass sie etwas hätte in Frage stellen müssen. Sie habe immer wieder erfahren, dass die Privatklägerin sehr loyal zu beiden Elternteilen sei. Sie sei sehr zurückhaltend gewesen, Schlechtes über ihre Eltern zu erzählen. Die Zurückhaltung sei auch gegenüber dem Beschuldigten dagewesen, weil er auf der Seite der Mutter stehe (pag. 548 Z. 151 ff.).