546 Z. 61 ff.). Anlässlich einer weiteren Therapiesitzung habe sie zur Privatklägerin gesagt, dass sie ihrer Mutter erzählen möchte, dass sie (die Privatklägerin) oft sehr lange auf die Toilette gehe und sehr viel Papier beim Stuhlgang benötige (pag. 546 Z. 82 ff.). Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass sie jetzt das mit dem Beschuldigten ihrer Mutter erzählen werde (pag. 546 Z. 88 f.). Im Januar habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass sie es ihrer Mutter erzählt habe (pag. 546 Z. 98 f.). L.________ gab an, die Privatklägerin habe ein sehr gutes Erinnerungsvermögen zu Sachen, die sie bereits besprochen hätten (pag. 547 Z. 146 f.).