Dann habe die Privatklägerin dann das mit dem Kino erzählt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei neben dem Beschuldigten gesessen und habe ihre Jacke auf den Knien haben müssen. Der Beschuldigte habe sie dann zwischen den Beinen angefasst. Die Privatklägerin habe auch gesagt, sie (L.________) dürfe es weder ihrer Mutter noch dem Beschuldigten weitererzählen. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte wütend auf sie werden würde. Die Privatklägerin habe das von sich aus gesagt, sie habe ihr nur zugehört (pag. 546 Z. 61 ff.).