Sie habe ihr erzählt, sie gehe gerne ins Kino. Manchmal sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte sie erpresst habe. Er habe zu ihr gesagt, er komme mit ihr ins Kino, wenn sie sich berühren lasse. Es sei sogar vorgekommen, dass U.________ und V.________ mit ins Kino gekommen seien. Die Privatklägerin habe ihr aber nicht gesagt, wann das gewesen sei und auch nicht, wo es vorgefallen sei. Sie habe dies im Kontext zu anderen Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt. Sie (L.________) habe damals gedacht, dass es von früheren Fällen handelte (pag. 545 Z. 16 ff.).