539 Z. 56). Aus der Ferienwoche habe ihm die Privatklägerin noch erzählt, dass der Beschuldigte ihr ihr aktuelles Handy geschenkt habe. Er habe es gekauft, aber ihre Mutter habe ihm das Geld zurückgegeben (pag. 539 Z. 61 ff.). Die Nachbarin, M.________, sei auf Anruf von E.________ hin in deren Wohnung gegangen und habe im Zimmer der Privatklägerin während ihres Telefongesprächs das Telefon behändigt und zu ihm gesagt, dass sie sich später bei ihm melden werde. M.________ habe ihn dann um 23 Uhr angerufen und ihm erzählt, dass sie alleine mit der Privatklägerin gesprochen habe.