50 schwunden und zur Polizei gegangen (pag. 386 Z. 37 ff.). E.________ hätten sie nicht informiert, da seine Mutter nicht gewollt habe, dass diese plötzlich den Beschuldigten informiere (pag. 386 Z. 48 ff.). Erst als sie mit den Polizeibeamten nach Hause gekommen seien, habe eine Polizistin mit E.________ gesprochen. Die Privatklägerin sei zu dieser Zeit im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen (pag. 387 Z. 60 ff.). Er habe nie mitbekommen, dass die Privatklägerin gelogen hätte. Er denke, sie würde nicht einfach so lügen.