___ habe ihr später erzählt, er habe geantwortet, er hätte von der Privatklägerin Erinnerungsfotos erstellen wollen, auf denen sie wie eine «Hure» aussehe (pag. 380 Z. 97 ff.). Sie könne mit der Privatklägerin nicht sprechen, weil sie sich sprachlich nicht verstehen würden (pag. 381 Z. 114, pag. 381 Z. 164). Sie habe gesehen, dass die Privatklägerin auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei und sie sich zusammen irgendetwas im Internet angesehen hätten. Was sie geschaut haben, könne sie nicht sagen (pag. 381 Z. 128 ff.). Mit dem Beschuldigten habe sie keine Probleme ausser den sprachlichen. Sie würden kaum miteinander reden.