Sie sei dort gewesen und habe zur Privatklägerin geschaut. Wenn sie nicht dort gewesen sei, habe der Beschuldigte zu ihr geschaut (pag. 380 Z. 65 ff.). Sie habe in ihrer Zeit in O.________ mehrmals festgestellt, dass sich der Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin bei geschlossener Tür im Schlafzimmer aufgehalten habe. Sie seien aber jeweils nicht lange im Zimmer gewesen (pag. 380 Z. 86 ff.). E.________ habe den Beschuldigten wegen den Fotoaufnahmen zur Rede gestellt. E.________ habe ihr später erzählt, er habe geantwortet, er hätte von der Privatklägerin Erinnerungsfotos erstellen wollen, auf denen sie wie eine «Hure» aussehe (pag.